SEPA-Lastschrift
Die Sepa Lastschrift
Aufgrund der unterschiedlichen rechtlichen Rahmenbedingungen und verschiedenen nationalen Lastschriftverfahren hatte sich der European Payments Council (EPC) frühzeitig für die Entwicklung eines völlig neuen SEPA-Lastschriftverfahrens entschieden. Dies konnte allerdings erst implementiert werden, nachdem ein gemeinsamer Rechtsrahmen in der Europäischen Union entwickelt wurde. Mit der Umsetzung der Zahlungsdiensterichtlinie (Payment Services Directive, PSD) in nationales Recht können Zahlungsdienstleister seit November 2009 die SEPA-Lastschrift anbieten. Das Eurosystem ermittelt regelmäßig die Nutzung der SEPA-Lastschrift im gesamten Euroraum bzw. in den einzelnen SEPA-Teilnehmerländern mit Hilfe sogenannter SEPA-Indikatoren.
Vorgesehen sind zwei Lastschriftverfahren: eine Basisvariante (SEPA Core Direct Debit) sowie ein Verfahren, das ausschließlich für den Verkehr mit Geschäftskunden vorgesehen ist (Firmenlastschrift oder SEPA Business to Business Direct Debit). Die Basisversion der SEPA-Lastschrift enthält vom deutschen Einzugsermächtigungslastschriftverfahren zahlreiche bekannte Elemente. Die SEPA-Firmenlastschrift berücksichtigt die Bedürfnisse von Geschäftskunden und ist dem heutigen Abbuchungsauftragsverfahren ähnlich.
Sepa-Basis-Lastschrift
Gemäß den Regelwerken für die SEPA-Basis-Lastschrift müssen erstmalige Lastschriften fünf Tage vor Fälligkeit bei der Zahlstelle vorliegen, darauf folgende Zahlungen hingegen mindestens zwei Tage vor Fälligkeit. Die Vorlauffrist für einmalige Lastschriften beträgt ebenfalls fünf Tage. Einer SEPA-Basis-Lastschrift kann innerhalb von acht Wochen nach Kontobelastung widersprochen werden, so dass der Belastungsbetrag wieder gutgeschrieben wird. Bei einer nicht autorisierten Zahlung, d.h. Einzug ohne gültiges SEPA-Mandat, kann der Zahler innerhalb von 13 Monaten nach Belastung die Erstattung des Lastschriftbetrages verlangen.
SEPA-Mandate
Die rechtliche Legitimation für den Einzug von SEPA-Lastschriften sind SEPA-Mandate. Diese umfassen sowohl die Zustimmung des Zahlers zum Einzug der Zahlung per SEPA-Lastschrift an den Zahlungsempfänger als auch den Auftrag an den eigenen Zahlungsdienstleister zwecks Einlösung und Kontobelastung der Zahlung. Die Deutsche Kreditwirtschaft (DK) stellt Beispiel-Formulare für die SEPA-Mandate (SEPA Core Direct Debit Mandat und SEPA Business to Business Direct Debit Mandat) zur Verfügung.
Im Juni 2010 hat der Bundesgerichtshof die Rechtsprechung zur Einzugsermächtigungslastschrift in der Insolvenz vereinheitlicht und einen Weg zur Fortentwicklung der Einzugsermächtigungslastschrift in eine (vor)autorisierte Zahlung aufgezeigt. Die Kreditwirtschaft wurde dadurch in die Lage versetzt, durch die Anpassung ihrer Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) eine Nutzung der Einzugsermächtigung als SEPA-Basis-Lastschriftmandat zu ermöglichen. Die am 9. Juli 2012 in Kraft getretenen AGB-Änderungen der Banken und Sparkassen gelten sowohl für bereits in der Vergangenheit erteilte Einzugsermächtigungen als auch solche, die nach der AGB-Änderung erteilt werden. Zu beachten ist dabei, dass der Gläubiger den Zahler vor dem ersten SEPA-Basis-Lastschrifteinzug über den Wechsel vom Einzug per Einzugsermächtigungslastschrift auf den Einzug per SEPA-Basis-Lastschrift unter Angabe von Gläubiger-Identifikationsnummer und Mandatsreferenz in Textform zu unterrichten hat.
Nähere Einzelheiten zu der AGB-Änderung und der möglichen Nutzung von Einzugsermächtigungen als SEPA-Mandat finden Sie auf der Internetseite „Die Deutsche Kreditwirtschaft“.
Die "Verordnung Nr. 260/2012 zur Festlegung der technischen Vorschriften und der Geschäftsanforderungen für Überweisungen und Lastschriften in Euro" ("SEPA-Verordnung") sieht eine Regelung zur Mandatsmigration vor. Diese wird aber nur in den Fällen "greifen", in denen keine entsprechende nationale Regelung oder anderweitige Kundenvereinbarungen vorliegen. Letzteres ist in Deutschland mit der o. a. AGB-Änderung erfolgt. Die Verordnung flankiert die AGB-Änderung und sorgt in den Fällen für Rechtssicherheit, in denen die AGB-Änderung nicht wirksam geworden sein sollte (z. B. aufgrund eines Widerspruchs des Kunden gegen die AGB-Änderung). Die Verordnung ist am 31.03.2012 in Kraft getreten.
Die o. a. AGB-Änderungen erfassen die im Abbuchungsauftragsverfahren erteilten Abbuchungsaufträge nicht. Das bedeutet die Einholung eines neuen SEPA- Firmenlastschrift-Mandats ist erforderlich ist. Deshalb müssen sich Zahlungsempfänger und Zahler entweder auf die Nutzung des SEPA-Basis- oder des SEPA-Firmen-Lastschriftverfahrens verständigen. Dabei ist ein entsprechendes Lastschriftmandat vom Zahler einzuholen.
Quellverweis:
http://www.bundesbank.de/Redaktion/DE/Standardartikel/Kerngeschaeftsfelder/Unbarer_Zahlungsverkehr/die_sepa_lastschrift.html